Gewaltschutz/häusliche Gewalt

Körperliche Gewalt, Bedrohung, Freiheitsentzug, widerrechtliches Eindringen in die Wohnung, Stalking und sonstige unerträgliche Demütigungen müssen Sie nicht ertragen. Das Gesetz ermöglicht Ihnen weitreichenden Schutz. Diesen Schutz können Sie in Anspruch nehmen. In dringenden Fällen unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben rate ich die Polizei um Hilfe zu bitten. Diese wird erfahrungsgemäß dem Täter einen Platzverweis erteilen. Sodann ist es ratsam sich mit meiner Kanzlei in Verbindung zu setzen, damit ich für Sie gegen den Täter eine gerichtliche Anordnung erwirken kann.

Da der Täter erfahrungsgemäß die Tat bestreitet, ist es wichtig, die Polizei zu rufen und erlittene Verletzungen und Beschädigungen zu dokumentieren.

 

Straftaten

In der Coronakrise ermittelt die Polizei wegen spezieller Coronastraftaten. Es ist sinnvoll sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen bevor Sie gegenüber der Polizei oder dem Ordnungsamt Angaben zur Sache machen. Insbesondere in folgenden Fällen ist anwaltlicher Rat geboten:

Mündliche oder schriftliche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei. Wenn Sie von der Polizei oder dem Ordnungsamt einen Anhörungsbogen als Beschuldigter/Betroffener im Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Bußgeldverfahren erhalten,

Strafbefehle vom Amtsgericht wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz/ wegen Betrugs. Beachten Sie unbedingt die Frist zur Einlegung eines Einspruchs von 14 Tagen, beginnend ab Zustellung des Strafbefehls.

Anklageschriften vom Amts- oder Landgericht. Darauf muss unter Umständen umgehend reagiert und Anträge gestellt werden.

 

In diesem Zusammenhang häufen sich in der Coronakrise auch folgende Ermittlungs-/Strafverfahren:

Körperverletzung, häusliche Gewalt

Subventionsbetrug, in Fällen, in denen staatliche Hilfen auf falscher Tatsachengrundlage beantragt und gewährt worden sind

Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz und Ordnungswidrigkeiten nach der Bayerischen Allgemeinverfügung

 

Angaben zur Person, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit müssen gemacht werden.

 

Als Beschuldigter/ Betroffener haben Sie das Recht gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache zu machen. Wenn Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen, darf das Gericht daraus keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Sinnvoller ist es häufig erst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und sich gegebenenfalls erst dann zur Sache einzulassen.

 

Als Rechtsanwalt rate ich dringend zuvor anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Bei Kontaktaufnahme werde ich mit Ihnen auch die Möglichkeiten der Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung als Pflichtverteidiger eingehend besprechen.

 

 

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